Gut durch die Zeit. Der Podcast rund um Mediation, Konflikt-Coaching und Organisationsberatung.

Dr. Sascha Weigel
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Dec 10, 2021 • 59min

#66 - Marketing für Mediation - 2. Teil: Perspektive von Marketers, Vertriebs- und Marketingexpert*innen

Was ist Mediation aus der Marketing-Perspektive? Neue Ausbildungskurse Mediation Februar 2022. Lern- und Wissensmanagement-Tool für unsere Ausbildungen und Seminare www.elemente-der-mediation.de Webseite: www.inkovema.de E-mail: info@inkovema.de Feedback und Bewertung bitte hier auf Apple Podcasts hinterlassen. Marketing heißt Gelegenheiten zu verschaffen, Gelegenheiten zu mediieren, in Konflikten zu vermitteln, für Verständigung und Verhandlungsergebnisse zu sorgen. Nun, Gelegenheiten an sich gibt es sicherlich genug, da es an Konflikten nicht mangelt, doch geht es eben um Gelegenheiten, bei denen die Konfliktparteien bereit, fähig und willens sind, dafür ein angemessenes Honorar zu zahlen. Wie kann das stärker gelingen als bisher? Zu Gast: Gunnar Duvenhorst, Experte für Vertriebsmarketing, Hannover-Messe, gunnar.duvenhorst@icloud.com Alexander Lang, Experte für Vertrieb (Systemischer Sales-Coach), lang@mycoach-karlsruhe.de, http://mycoach-karlsruhe.de/ Sybille Teyke, Markenexpertin, info@all-n-you.de, http://www.all-n-you.de/
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Dec 3, 2021 • 52min

#65 - Kreativität für die Mediation. Im Gespräch mit Ralf Fassbender

Kreativitätsmethoden, die "Ja, und..."-Haltung, Kopfstandmethode und Bisoziation mit dem klingonischen Wörterbuch Neue Ausbildungskurse Mediation Februar 2022. Lern- und Wissensmanagement-Tool für unsere Ausbildungen und Seminare www.elemente-der-mediation.de Webseite: www.inkovema.de E-mail: info@inkovema.de Feedback und Bewertung bitte hier auf Apple Podcasts hinterlassen. Ralf Fassbender, Theaterwissenschaftler, Transaktionsanalytischer Berater und Mediator. Geschäftsführer von FassbenderHochZwei mit jahrelanger Erfahrung als Kreativdirektor beim Privatfernsehen. **Inhalt: ** In Mediationen ringen alle Beteiligten darum, die Konfrontation der Gegensätzlichkeiten und damit den gemeinsamen Konflikt zu beenden und sich auf die Gemeinsamkeiten und wünschenswerten Aussichten zu konzentrieren. Aus zwei Problembeschreibungen soll wieder eine gemeinsame Problemdefinition werden. Doch das Ende der Konfrontation der Gegensätzlichkeit bedeutet noch nicht, dass die Parteien wissen, was sie zukünftig miteinander anstellen, woran sie gemeinsam arbeiten wollen und was das Ziel der Lebens- oder Arbeitsbeziehung ist und wie es gestaltet werden will. Die etwaige Absicht, es nicht wieder so weit kommen zu lassen, reicht in etwa so weit wie die Absichtserklärung, nicht wieder anzufangen mit rauchen. Manchmal, so hört man, gelingt es. Kurzum, auch Konfliktparteien müssen wissen, was sie gemeinsam erschaffen wollen. Und damit sind wir beim Thema: KREATIVITÄT. Und das gleich in doppelter Hinsicht. Es bedarf in Mediationen auch Kreativität, um genau das herauszufinden, was man gemeinsam in Zukunft kreieren will. Und genau dafür habe ich mir einen Experten und hervorragenden Kollegen eingeladen, der mit Kreativitätsmethoden auf Du und Du ist.
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Nov 26, 2021 • 51min

#64 - Mediation als Entlastungsangebot im Pflegewesen nach § 45 a, b SGB XI. Im Gespräch mit Marja Költzsch

Neue Arbeitsfelder von Mediation im Gesundheits- und Pflegewesen. Neue Ausbildungskurse Mediation ab Oktober 2021 und Februar 2022. Neuer Lehrpodcast "Episoden der Mediation" auf Apple-Podcast anhören bei Spotify anhören Lern- und Wissensmanagement-Tool für unsere Ausbildungen und Seminare www.elemente-der-mediation.de Webseite: www.inkovema.de E-mail: info@inkovema.de Feedback und Bewertung bitte hier auf Apple Podcasts hinterlassen.Marja Költzsch, Politikwissenschaftlerin und zertifizierte Mediatorin, engagiert im Verein imug e.V. – Initiative Mediation und Gesundheit. Niedergelassen in Düsseldorf. Inhalte: Die häusliche Betreuung von pflegebedürftigen Familienmitgliedern verlangt von pflegenden Angehörigen, dass sie einen erheblichen Teil ihres eigenen Lebens an die Bedürfnisse des erkrankten Menschen (also auch der Krankheit) anpassen müssen. Ihre eigenen Bedürfnisse stellen sie in den Hintergrund, sind stets auf stand-by und überschreiten ggfs. ihre Kraftressourcen bis hin zu eigener Erkrankung und Ausfall. Mediatorin Marja Költzsch möchte pflegende Angehörige deshalb darin stärken, eigene Bedürfnisse und Wünsche so gut wie möglich in ihren Pflegealltag zu integrieren und ein gesundheitsförderndes Hilfssystem für sich zu gestalten. Gesundheit und Lebensqualität sollen geschützt und gefördert werden, indem belastende Stolpersteine im Pflegealltag und Konflikte im Miteinander so weit wie möglich beseitigt und vermieden werden. Dafür hat Sie mit Erfolg für das Land Nordrhein-Westfalen einen behördlichen Antrag auf Anerkennung von Mediation und Mediationskompetenzen i.S.d. § 45 a, b SGB XI gestellt. Im Podcast berichtet Sie von den Umständen, Hintergründen und Motivationen dieses Weges. Sozialgesetzbuch XI – Soziale Pflegeversicherung § 45a SGB XI Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind 1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote), 2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden), 3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). Die Angebote benötigen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß Absatz 3 erlassenen Landesrechts. Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der in Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Bereiche abgedeckt werden. In Betracht kommen als Angebote zur Unterstützung im Alltag insbesondere Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen, Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich, die Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer, Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen, Familienentlastende Dienste, Alltagsbegleiter, Pflegebegleiter und Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen. (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten die Übernahme von Betreuung und allgemeiner Beaufsichtigung, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende oder stabilisierende Alltagsbegleitung, Unterstützungsleistungen für Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zur besseren Bewältigung des Pflegealltags, die Erbringung von Dienstleistungen, organisatorische Hilfestellungen oder andere geeignete Maßnahmen. Die Angebote verfügen über ein Konzept, das Angaben zur Qualitätssicherung des Angebots sowie eine Übersicht über die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die Höhe der den Pflegebedürftigen hierfür in Rechnung gestellten Kosten enthält. Das Konzept umfasst ferner Angaben zur zielgruppen- und tätigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebedürftigen sowie dazu, wie eine angemessene Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert werden. Bei wesentlichen Änderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept entsprechend fortzuschreiben; bei Änderung der hierfür in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie die gemäß § 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen. (4) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Satz 1 bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über Eigenbelastungen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen der Angebote zur Unterstützung im Alltag entstanden sind. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten nach § 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 für den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebedürftigen ausgezahlt worden, als er nach Berücksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflegegeldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, findet § 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; § 37 Absatz 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Kürzung oder Entziehung in Bezug auf die Kostenerstattung nach Satz 1 erfolgt. Die Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 45b erfolgen unabhängig voneinander. § 45b SGB XI Entlastungsbetrag (1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von 1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, 2. Leistungen der Kurzzeitpflege, 3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung, 4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. (2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind. (3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen. (4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen. Links: Webseite Marja Költzsch
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Nov 19, 2021 • 1h 21min

#63 - Marketing für Mediation - 1. Teil: Perspektive von Mediator*innen

Wie Mediator*innen ihren Markt entdecken, ihre Kund*innen ansprechen und ihre Dienste gewinnbringend anbieten. Gästinnen und Gast in dieser Episode: Dr. Isabell Lütkehaus, Mediatorin und Ausbilderin, Berlin Imke Trainer, Mediatorin und Ausbilderin, Köln. Dr. Jürgen von Oertzen, Mediator und Ausbilder, Karlsruhe. Statements aus der Sendung: "Show! Don't tell." (Imke Trainer) "Die meisten Mediator*innen haben selbst noch nicht als Konfliktpartei in einer Mediation gesessen. Da ist doch was faul; wie der Bauer, der sein eigenes Weizen nicht isst." (Jürgen von Oertzen) "Vielleicht ist es eine Idee, als Teil der Ausbildung die Teilnahme an einer Mediation als Mediant*in zu verlangen." (Sascha Weigel) Neue Ausbildungskurse Mediation ab Oktober 2021 und Februar 2022. Neuer Lehrpodcast "Episoden der Mediation" auf Apple-Podcast anhören bei Spotify anhören Lern- und Wissensmanagement-Tool für unsere Ausbildungen und Seminare www.elemente-der-mediation.de Worum geht's? Auf Mediation lässt sich aus vielen unterschiedlichen Perspektiven schauen. Heute werden wir nicht auf Mediation als Heilsbringerin einer überlasteten Justiz schauen. Diese Perspektive ist - zumindest für Deutschland - allem Anschein nach ohnehin überholt. Denn trotz der dramatischen Klagerückgänge bei Gerichten in den vergangenen 15 Jahren sind die Konfliktparteien keineswegs zu denjenigen in Scharen gerannt, die sich gut und nahe der Gerichte positioniert hatten und sich Mediatorinnen und Mediatoren genannt haben. Sie haben allen Anschein nach wenig dazu beigetragen; eher schon die vielen Ausbilder und Ausbilderinnen, die Organisationsarbeiter und Arbeitnehmerinnen in konstruktiver Konfliktvermittlung geschult haben. Aber das ist eine These für eine andere Podcast-Episode. Heute schauen wir auch nicht auf die Mediation als Mission und Lebenseinstellung, die schon fast religiös auf ein Konfliktbearbeitungsverfahren schwört. Hier schien zuweilen das böse, stief-, naja staatsväterliche Gerichtsverfahren vor allem Verlierer zurückzulassen, so dass es keinen guten Stand im Vergleich zur jungen Mediation hatte. Gerichtsverfahren schienen altbacken, geradewegs aggressiv im Vergleich zur Mediation, die mit ihrem Mantra von einer win-win-Situation, eingepackt in einer Apfelsinenschale, daherkam. Nein, heute sprechen wir über Mediation als Produkt und als wirtschaftliche Dienstleistung, die gegen Entgelt und damit auf einem Markt angeboten wird . Wir sprechen über Mediation als eine Dienstleistung, die in einer sich digitalisierenden Informations- und Aufmerksamkeitsökonomie angeboten wird. Menschen, die sich Mediatorinnen nennen und als Verkäuferinnen auftreten, wollen mit diesem Produkt ihren Lebensunterhalt bestreiten, Auto, Büro, Computer, Mitarbeiter*innen sowie Kinder, Familie und damit auch (Aus-, Weiter- und Fort-) Bildung von sich sowie den eigenen Kindern - und nicht zuletzt auch oder vielleicht eine Altersvorsorge davon bezahlen. Wir wollen Mediation aus der Perspektive von Marketing anschauen - und haben uns zu dieser Gelegenheit drei professionelle und erfolgreiche Mediator*innen eingeladen. Marketing heißt Gelegenheiten verschaffen, Gelegenheiten zu mediieren, in Konflikten zu vermitteln. Nun, Gelegenheiten an sich gibt es sicherlich genug, da es an Konflikten nicht mangelt, doch geht es eben um Gelegenheiten, bei denen die Konfliktparteien bereit, fähig und willens sind, dafür ein angemessenes Honorar zu zahlen. Webseite: www.inkovema.de E-mail: info@inkovema.de Feedback und Bewertung bitte hier auf Apple Podcasts hinterlassen.
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Nov 12, 2021 • 41min

#62 - Widerstand in Change-Prozessen - Im Gespräch mit Rolf Balling

Wie kann man nur dagegen sein, wenn's doch besser werden soll?! Neue Ausbildungskurse in Mediation 2 x pro Jahr Lern- und Wissensmanagement-Tool für unsere Ausbildungen und Seminare www.elemente-der-mediation.de Webseite: www.inkovema.de E-mail: info@inkovema.de Neuer Lehrpodcast "Episoden der Mediation" auf Apple-Podcast anhören bei Spotify anhören Feedback und Bewertung gern auf ApplePodcasts hinterlassen. Rolf Balling, Diplom-Kaufmann (Universität Köln) mit einem Schwerpunkt in Sozialpsychologie, 7 Jahre in Managementfunktionen (Marketing/Controlling) bei der Alcatel-SEL AG, Danach 10 Jahre Leiter der Abteilung Managementtraining und Organisationsentwicklung im gleichen Konzern, Ausbildung in Transaktionsanalyse bis zum lehrenden Transaktionsanalytiker im Bereich Organisation (12 Jahre berufsbegleitend), Ausbildung in Gruppendynamik (2 Jahre berufsbegleitend), Ausbildung in Systemischer Beratung (7 Jahre berufsbegleitend); Von 1990 bis 2002 Aufbau der PROFESSIO GmbH, Akademie im Bereich Humanressourcen, als Lehrtrainer und geschäftsführender Gesellschafter. Zur Episode:
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Nov 6, 2021 • 1h 6min

#61 - Beziehungsbedürfnisse. Im Gespräch mit Christine Behrens

Ein Konzept der Transaktionsanalyse zum Verständnis von Beziehungsdynamiken. Inhalte Das von Richard Erskine und Rebecca Trautman stammende Konzept der Beziehungsbedürfnisse („relational needs“) baut auf dem Konzept der Grundbedürfnisse von E. Berne auf. Es formuliert die Bernesche Hungerkonzeption weiter aus und betont die zwischenmenschliche Beziehung als Ausgangs- und Endpunkt (zwischen-)menschlicher Bedürfnisse. Die acht Beziehungsbedürfnisse Sicherheit (Security) Sich wertgeschätzt, bestätigt und bedeutsam fühlen (Valuing) Beschützt und angenommen sein, Akzeptanz (Acceptance) Bestätigung persönlicher Erfahrungen (Mutuality) Selbstdefinition, Bestätigung der Einzigartigkeit (Selfdefinition) Selbstwirksamkeit, Einfluss haben auf den Anderen (Making an Impact) Auch der andere möge Initiative zeigen (Others take the Initiative) Liebe ausdrücken (To Express Love) Literatur Erskine, R.: Beziehungsbedürfnisse, in: ZTA 2008, 287-297. Küster, Chr.: Relational Needs auf der Spur, in: Weigel, Handbuch der TA in der Mediation, 2014; Seidenfus, Chr.: Die acht Beziehungsbedürfnisse nach R. Erskine im professionellen Kontext. Ein Werkstattbericht, ZTA 3/2020, 230-238.
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Oct 29, 2021 • 49min

#60 - Maximalforderung Mediatorenkammer. Im Gespräch mit Dr. Marcus Bauckmann und Claudia Kück

Anlass und Absicht der Deutschen Stiftung Mediation, eine Bundesmediatorenkammer zu fordern. Nachdem das Mediationsgesetz 2012 in Kraft getreten ist und der Evaluationsbericht 2017 viele Hoffnungen, die auf diesem KM-Verfahren beruhten, enttäuschte, steht der gesetzliche Rahmen vor erheblichen Veränderungen. Das federführende Bundesjustizministerium hat sich dafür in einem beispiellos transparenten Prozess mit den Vertreter*innen der Mediationsbewegung zusammengesetzt und Ideen eingesammelt. Eine dieser Ideen ist, eine Bundesmediatorenkammer zu bilden und den Beruf des Mediators - ähnlich den der Ärzte, Rechtsanwälte und Architekten - zu verkammern. Diese Idee stammt von der Deutsche Stiftung Mediation. Um diese Idee zu erläutern und ihr Für und Wider zu besprechen, habe ich mir die Verantwortlichen ins Podcaststudio eingeladen. Und Sie haben zugesagt. Im Podcast sprechen wir über die Hintergründe und Absichten der Deutschen Stiftung Mediation, die zu dem Vorschlag führten, eine Bundesmediatorenkammer zu initiieren. Dr. Marcus Bauckmann, LL.M., Rechtsanwalt, zertifizierter Mediator, und Mediationssupervisor in eigener Kanzlei in Paderborn und Hamburg. Er hat Lehraufträge u.a. für (Wirtschafts-)Mediation an mehreren Universitäten inne. Seit 2017 leitet er das Fachreferat Berufsstand der Deutschen Stiftung für Mediation. Claudia Kück, LL.B., Doktorandin an der Europa-Universität Viadrina, zertifizierte Mediatorin und Lehrbeauftragte für Mediation an mehreren Universitäten. Seit 2015 ist sie Hauptorganisatorin der Bucerius Mediation Competition in Hamburg und seit 2021 stellvertretende Leiterin des Fachreferats Berufsstand der Deutschen Stiftung Mediation. Literatur, weiterführende Hinweise: Link zur projektbeschreibenden Webseite der Deutschen Stiftung Mediation: https://stiftung-mediation.de/projekte/bundesmediatorenkammer Bauckmann, M./ Kück, Cl.: Stärkung der Mediation durch eine Mediatorenkammer, ZKM 2021, 193-195.
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Oct 27, 2021 • 41min

#59 - Wenn Berater ratlos sind. Das Selbstverwirklichungsparadox

Vom Befreiungsprogramm der Selbstverwirklichung zum Gesellschaftszwang? Balling-Mohr-Weigel-Gespräche. Teil 5. Dr. Sascha Weigel spricht mit den bekannten und erfahrenen Beratern Günther Mohr und Rolf Balling zu den gewandelten Vorstellungen von der Selbstverwirklichung. Dabei stellen sie die Thesen von Andreas Reckwitz vor und nehmen dazu Stellung.
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Oct 16, 2021 • 44min

#58 - Das dynamische Handlungspentagon der Transaktionsanalyse. Im Gespräch mit Natalia B. Andrade

Von der defizitorientierten Transaktionsanalyse zur ressourcenorientierten Transaktionsanalyse Natalia Berrio Andrade, ist Lehrtrainerin und Lehrsupervisorin für Transaktionsanalyse u.S. (PTSTA-C) sowie Aikido Meisterin (4. Dan Aikikai Tokyo). Sie lebt und lehrt in Hamburg. Inhalt: Theorie zum Konzept des Dynamischen Handlungspentagons Praxistipps für die Anwendung in Coaching und Beratung Literatur: Preukschat, Oliver: Warum gerade fünf?, Ein neues Licht auf die Antreiber, ihren Status und Ursprung, ZTA 2003 (Heft 1), 05-35. Schneider, Johann: Das dynamische Handlungspentagon, ZTA 2006 (Heft 1), S.15f
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Oct 9, 2021 • 32min

#57 - Haftung in der Mediation. Im Gespräch mit Prof. Dr. Thomas Riehm

Wofür haften Mediator*innen (im Unterschied zu Rechtsanwält*innen) - und wie können sie damit in der Praxis umgehen? Neue Ausbildungskurse Mediation ab Oktober 2021 und Februar 2022. Neuer Lehrpodcast "Episoden der Mediation" auf Apple-Podcast anhören bei Spotify anhören Lern- und Wissensmanagement-Tool für unsere Ausbildungen und Seminare www.elemente-der-mediation.de Webseite: www.inkovema.de E-mail: info@inkovema.de Feedback und Bewertung bitte hier auf Apple Podcasts hinterlassen. Prof. Dr. Thomas Riem., Lehrstuhlinhaber für Deutsches und Europäisches Privatrecht, Zivilverfahrensrecht und Rechtstheorie, Universität Passau. Inhalt Haftung im Zivilrecht bedeutet, dass man für Schäden, die man verursacht hat, einstehen muss…In der Mediation ist eine Haftung für mediative Tätigkeiten sehr unwahrscheinlich, weil zwischen mediativen Tätigkeiten und Schadenseintritten zumeist eine eigenverantwortliche Tätigkeit der Konfliktpartei erfolgt, die den Schaden verursacht. Haftung = Pflichtverletzung + kausaler Schaden Fallbeispiele für Kausalitäten zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt. Beweisbarkeit der Kausalität zwischen einer Pflichtverletzung und eines Schaden. Bundesgerichtshof (2017) zur Haftung von Mediatorinnen und Rechtsanwältinnen: Mediative Tätigkeiten unterliegen nicht der Haftung für Rechtsanwält*innen. § 4 RDG - Rechtsberatung unterliegt nur solchen Berufsträgern, die zur Rechtsberatung - staatlich - befugt sind. Vertragliche Haftungsbegrenzungen für Mediator*innen Was tun, wenn man einen Schaden durch eine Pflichtverletzung herbeigeführt hat? Literatur: Riehm, Thomas: Die Haftung von Mediatoren – Damoklesschwert über dem Flipchart?, in: ZKM 2019, 120-128. BGH v. 21.9.2017 – IX ZR 34/17, MDR 2017, 1331 = NJW 2017, 3442 = ZKM 2018, 29

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